Wer zahlt, wenn die Feuerwehr ein Fenster einschlägt?

Siegfried Michel
2025-08-01 18:27:30
Anzahl der Antworten
: 11
Denn als Träger der Feuerwehr haftet sie meist für die Fehler der Einsatzkräfte.
Bei Gefahrenabwehr haftet die Feuerwehr nur eingeschränkt.
Das bedeutet, dass sie vom Besitzer des brennenden Hauses oder eines unmittelbar Beteiligten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden belangt werden kann.
Grob fahrlässig handelt sie beispielsweise, wenn sie nach einem Löscheinsatz abrückt ohne eine Brandwache zu stellen, und das Feuer hinterher erneut ausbricht und das Gebäude komplett vernichtet.
Das Haftungsprivileg gilt daher auch, wenn die Umstände eine gefährliche Situation vermuten lassen, die sich im Nachhinein als harmlos entpuppt.
Brechen die Helfer beispielsweise eine Haustür auf, weil ein Nachbar in der Wohnung eine leblose Person entdeckt hat, dann muss die Feuerwehr die beschädigte Tür nicht ersetzen, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Hausherr nur seinen Vollrausch ausgeschlafen hat.
Wenn die Feuerwehr alles richtig gemacht, kann es sein, dass der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt.
Haftungsprivileg gilt bei „normalen“ Einsätzen nicht.
Die Feuerwehr haftet dann auch wegen einfacher Fahrlässigkeit.
Auch wenn die Feuerwehr nicht im Rettungseinsatz ist – also keine Brände löscht oder Keller auspumpt – scheidet das Haftungsprivileg regelmäßig aus.
Im Straßenverkehr haftet die Feuerwehr verschuldensabhängig.
Das Haftungsprivileg schützt die Rettungskräfte auch nicht bei Unfällen im Straßenverkehr.
Angerempelte geparkte Autos oder umgefahrene Briefkästen sind ebenfalls ein Fall für die Versicherung der Feuerwehr beziehungsweise der Kommune.
Hilfeleistende haben einen Entschädigungsanspruch.
Unabhängig vom Verschulden der Feuerwehr haben Personen, die bei einem Einsatz Hilfe leisten oder deren Eigentum in Anspruch genommen wird, einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kommune.
Wenn das Einsatzfahrzeug beispielsweise den Rasen des Nachbarn zerpflügt, weil die Feuerwehr über dessen Grundstück besser an den Brandherd gelangt, steht dem Eigentümer eine Entschädigung zu.
Auch wenn die Helfer ein fremdes Boot oder den Traktor eines Bauern beschlagnahmen und beim Rettungseinsatz beschädigen, muss die Gemeinde beziehungsweise ihre Versicherung zahlen.
Auch wenn Löschschaum auf das Nachbargrundstück läuft und das Blumenbeet zerstört, hat der Besitzer ein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.

Larissa Schütte
2025-07-25 15:49:34
Anzahl der Antworten
: 9
Kommt es durch einen Polizeieinsatz oder durch den Einsatz der Feuerwehr zu einer Beschädigung der Wohnungstür, dann ist der Vermieter in der Regel verpflichtet, die Tür instand zu setzen und auch die Kosten zu tragen. Der Vermieter muss normalerweise auch die Kosten selbst tragen, bzw. seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen.
Eventuell kann der Vermieter einen Anspruch gegen die Feuerwehr oder Polizei auf Ersatz des Schadens haben, wenn die ergriffene Maßnahme unverhältnismäßig war.
Für eine Pflicht der Mieter zur Kostenerstattung bzw. das Verlangen von Schadenersatz vom Mieter reicht es nicht, wenn durch einen Polizeieinsatz oder durch die Feuerwehr die Tür beschädigt wurde.
Ein fahrlässiges Handeln des Mieters, durch den ein Einsatz von Polizei oder Feuerwehr ausgelöst und der Schaden verursacht wurde, könnte zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters führen.
Eine Schadenersatzforderung kann auch berechtigt sein, wenn Mieter vorsätzlich die Ursache für die Beschädigung herbeigeführt hätten.

Norbert Neubauer
2025-07-18 01:33:15
Anzahl der Antworten
: 12
Der Vermieter ist grundsätzlich für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache verantwortlich. Demgegenüber trifft den Mieter ein Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn er die Mietsache beschädigt und dies nicht mehr durch den sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist. Im vorliegenden Fall haben nicht Sie die Mietsache beschädigt, sondern die Wohnung bzw. das Fenster wurde durch den Rettungseinsatz der Feuerwehr beschädigt. Weiterhin wurde dieser Einsatz bzw. diese Beschädigung auch nicht etwa schuldhaft von Ihnen verursacht, im Gegenteil waren Sie offensichtlich bewusstlos und haben gar nicht gehandelt und der Rettungseinsatz an sich war auch erforderlich. Daher haben Sie weder bezüglich des Rettungseinsatzes noch im Hinblick auf die Beschädigung schuldhaft gehandelt und sind für die Beschädigung des Fensters nicht verantwortlich. Im Ergebnis steht dem Vermieter daher kein Schadensersatzanspruch Ihnen gegenüber zu.

Edmund Schlegel
2025-07-09 08:26:05
Anzahl der Antworten
: 12
Kosten des Feuerwehreinsatzes können von Brandstiftern und von Geschädigten, die den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt haben, verlangt werden. Auch Personen, die in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmierten und Eigentümer von Brandmeldeanlagen werden bei Falschalarm zum Ersatz der Feuerwehrkosten unter Umständen verpflichtet. Grundsätzlich ist der Einsatz öffentlicher Feuerwehren um Menschen und Tiere aus lebensbedrohlicher Lage zu retten sowie bei Bränden gebührenfrei. Die Feuerwehren finanzieren sich aus Landesmitteln, neben allgemeinem Steueraufkommen werden die Einrichtungen auch aus der Feuerschutzsteuer der Feuergebäudeversicherung bezahlt. Demzufolge wird bei einem Feuerschaden der Feuerwehreinsatz nicht von der Gebäude- oder Hausratversicherung erstattet.

Bertram Lorenz
2025-07-09 07:32:47
Anzahl der Antworten
: 9
Das AG Hildburghausen entschied, dass der Vermieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür nach § 536a BGB zu tragen hat.
Der Vermieter ist normalerweise verpflichtet, die Wohnungstür des Mieters zu reparieren, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist.
Dann ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit.
Vermieter können in der Regel keinen Schadenersatz von ihren Mietern verlangen, wenn die Feuerwehr die Tür aufbricht, weil sie Hilfe benötigen.
Sie werden selten nachweisen können, dass der Mieter den Einsatz pflichtwidrig ausgelöst hat.

Egon Hess
2025-07-09 05:47:29
Anzahl der Antworten
: 14
Wenn die Feuerwehr eine Wohnungstür beschädigt, um einen Rettungseinsatz in der Wohnung durchführen zu können, dann muss in der Regel der Vermieter die Reparatur der Tür bezahlen.
Dem Mieter können die Kosten nur dann auferlegt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Pflichtverletzung seinerseits die Beschädigung der Tür notwendig machte.
Er sei für die Instandhaltung der Wohnungstür verantwortlich, sofern ein Schaden nicht von Mieterseite verursacht wurde.
Da die Mieterin offensichtlich nicht in der Lage gewesen war, den Rettungskräften die Tür zu öffnen, könne ihr auch nicht die Schuld an der gewaltsamen Türöffnung durch die Feuerwehr angelastet werden, befand das Gericht.
Es sei auch keine Verletzung der Obhutspflicht eines Mieters, einen gesundheitlichen Notfall zu erleiden.
Der Fall zeigt, dass Vermieter schlechte Karten haben, die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Rettungseinsatz abwenden zu können.
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