Denn als Träger der Feuerwehr haftet sie meist für die Fehler der Einsatzkräfte.
Bei Gefahrenabwehr haftet die Feuerwehr nur eingeschränkt.
Das bedeutet, dass sie vom Besitzer des brennenden Hauses oder eines unmittelbar Beteiligten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden belangt werden kann.
Grob fahrlässig handelt sie beispielsweise, wenn sie nach einem Löscheinsatz abrückt ohne eine Brandwache zu stellen, und das Feuer hinterher erneut ausbricht und das Gebäude komplett vernichtet.
Das Haftungsprivileg gilt daher auch, wenn die Umstände eine gefährliche Situation vermuten lassen, die sich im Nachhinein als harmlos entpuppt.
Brechen die Helfer beispielsweise eine Haustür auf, weil ein Nachbar in der Wohnung eine leblose Person entdeckt hat, dann muss die Feuerwehr die beschädigte Tür nicht ersetzen, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Hausherr nur seinen Vollrausch ausgeschlafen hat.
Wenn die Feuerwehr alles richtig gemacht, kann es sein, dass der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt.
Haftungsprivileg gilt bei „normalen“ Einsätzen nicht.
Die Feuerwehr haftet dann auch wegen einfacher Fahrlässigkeit.
Auch wenn die Feuerwehr nicht im Rettungseinsatz ist – also keine Brände löscht oder Keller auspumpt – scheidet das Haftungsprivileg regelmäßig aus.
Im Straßenverkehr haftet die Feuerwehr verschuldensabhängig.
Das Haftungsprivileg schützt die Rettungskräfte auch nicht bei Unfällen im Straßenverkehr.
Angerempelte geparkte Autos oder umgefahrene Briefkästen sind ebenfalls ein Fall für die Versicherung der Feuerwehr beziehungsweise der Kommune.
Hilfeleistende haben einen Entschädigungsanspruch.
Unabhängig vom Verschulden der Feuerwehr haben Personen, die bei einem Einsatz Hilfe leisten oder deren Eigentum in Anspruch genommen wird, einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kommune.
Wenn das Einsatzfahrzeug beispielsweise den Rasen des Nachbarn zerpflügt, weil die Feuerwehr über dessen Grundstück besser an den Brandherd gelangt, steht dem Eigentümer eine Entschädigung zu.
Auch wenn die Helfer ein fremdes Boot oder den Traktor eines Bauern beschlagnahmen und beim Rettungseinsatz beschädigen, muss die Gemeinde beziehungsweise ihre Versicherung zahlen.
Auch wenn Löschschaum auf das Nachbargrundstück läuft und das Blumenbeet zerstört, hat der Besitzer ein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.