Wie viel kostet ein Feuerwehreinsatz bei Hochwasser?

Lorenz Busch
2025-08-17 01:27:08
Anzahl der Antworten
: 6
Die Kämmerei prüft für etwa 250 Fälle, welche Kosten für Feuerwehreinsätze während des Hochwassers angefallen sind.
Die Verwaltung hatte bei diesem Hochwasser Ausgaben für Feuerwehreinsätze von etwa 250.000 Euro.
2021 waren es 40.000 Euro.
Die Verwaltung rechnet damit, dass die Versicherungen der Betroffenen die Kosten übernehmen wird.
Sollte die Versicherung der betroffenen Bürger die Kosten nicht übernehmen, melden sich diese bitte bei der Gemeinde Meckenbeuren über das Onlineformular.

Marek Wunderlich
2025-08-06 07:29:27
Anzahl der Antworten
: 11
Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute, der in der Zeit von 20.22 Uhr bis 21.05 Uhr stattfand, Gebühren in Höhe von 516 Euro.
Für den Fall, dass die Stadt jetzt in einem neuen Verfahren die Mieterin zur Gebührenzahlung auffordert, wies das Gericht darauf hin, dass die Gebühr nach dem sog. Äquivalenzprinzip zu berechnen sei: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Damit sei nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt den Einsatz beider Fahrzeuge und aller 14 Einsatzkräfte in Rechnung stelle.
Angemessen sei im konkreten Fall, nur den Einsatz des TSF mit 6 Einsatzkräften abzurechnen.
Der MTW mit weiteren 8 Einsatzkräften sei erst später am Haus eingetroffen; außerdem seien nur 6 Feuerwehrleute im Keller eingesetzt gewesen.

Hanne Ackermann
2025-07-30 16:03:01
Anzahl der Antworten
: 12
Wenn nicht unmittelbare Gefahren für Menschen und Sachwerte bestehen, berechnet die Stadt Gehrden für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr die Einsatzkosten. Die Feuerwehr Gehrden ist in den vergangenen Tagen zu zahlreichen Hochwassereinsätzen ausgerückt, um vollgelaufene Keller leer zu pumpen. Wenn aber keine akuten Gefahren bestehen, sind diese Einsätze kostenpflichtig.

Siegmund Weiß
2025-07-22 04:07:44
Anzahl der Antworten
: 12
Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei.
Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen: von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
von der Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigunganlagen vom 17. März 1975 anzeigepflichtiges Verbrennnen von Abfällen verursacht hat.
Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.
Kostenpflichtig ist die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat;
die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres;
die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.
Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.
Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.
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