Gemäss der Brandschutzrichtlinie der VKF müssen alle Treppenanlagen, Korridore, Ausgänge und Verkehrswege, die als Fluchtwege dienen, jederzeit frei und benutzbar gehalten werden. Sie dürfen keinen anderen Zwecken dienen. Ausserdem müssen Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit ungehindert zugänglich sein. Alte und defekte Elektrogeräte, eingeschaltete und vergessene Herdplatten, Kerzen, Grillgeräte und Raucherartikel gelten als gefährlichste Brandherde und müssen vom Mieter / von der Mieterin mit der notwendigen Sorgfalt überwacht und kontrolliert werden. Hat der Mieter/die Mieterin den Brand nicht verschuldet, so kann er/sie vom Vermieter eine angemessene Mietszinsreduktion verlangen. Der Vermieter muss auch Schadenersatz an den Mieter / die Mieterin nach Art. 97 OR leisten. Schliesslich kann der Mieter / die Mieterin verlangen, dass der Mangel beseitigt und die notwendigen Reparaturarbeiten am Mietobjekt vorgenommen werden. Der Vermieter muss dem Mieter / der Mieterin keine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen. Hat der Mieter / die Mieterin einen Totalbrand verursacht und ist die Mietwohnung völlig zerstört, so muss er/sie bis zum ersten Kündigungstermin den Mietzins bezahlen.