Grundsätzlich gilt: Das Treppenhaus ist eine Gemeinschaftsfläche aller Mietparteien. Außerdem sind Flure und Aufgänge hauptsächlich dazu da, innerhalb des Gebäudes von A nach B zu gelangen. Um harmonisch miteinander zu leben, sollten Hausbewohner alles unterlassen, was andere beeinträchtigt, gefährdet oder stört. Gegenstände im Hausflur dürfen daher weder Flucht- und Rettungswege versperren noch im Notfall Lösch- und Rettungsarbeiten behindern. Wenn Bewohner schnell fliehen müssen, behindern sie abgestellte Möbel oder Fahrräder zum einen unnötig. Zum anderen können Gegenstände selbst Feuer fangen und gefährliche Gase freisetzen, die zu Kohlenmonoxidvergiftungen führen können. Wie Mieterinnen und Mieter das Treppenhaus nutzen dürfen, finden sie oft in ihrem Mietvertrag oder in einer Hausordnung, falls diese Teil ihres Mietvertrags ist. Vermieter legen auf diesem Wege fest, was erlaubt und was verboten ist. Doch nicht jedes Verbot ist gültig. Dem Landgericht Hamburg zufolge sind Regeln unzulässig, die „das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenhausabsätzen und Trockenböden“ ausnahmslos untersagen. Sind Mieter auf bestimmte Gegenstände angewiesen, beispielsweise einen Rollstuhl oder einen Kinderwagen, können sie diese daher auch dann im Flur abstellen, wenn die Hausordnung etwas anderes festlegt.