:

Polizeibeamte: Welche Neutralitätspflichten müssen sie erfüllen?

Birgitta Herbst
Birgitta Herbst
2025-06-18 11:03:51
Anzahl der Antworten : 16
0
Beamte sind verpflichtet, sich in der Öffentlichkeit so zurückhaltend zu äußern, dass das Vertrauen in ihre unparteiische und gerechte Amtsführung nicht beschädigt wird. Ihre Äußerungen dürfen nicht den Anschein erwecken, sie seien ihrem Dienstherrn gegenüber nicht loyal oder gegenüber Bürgern nicht neutral. Die Verfassungstreuepflicht erfordert von Beamten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz definiert ist, und verlangt von ihnen, aktiv für deren Erhaltung einzutreten. Gemäß § 60 Abs. 2 BBG und § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes müssen Beamte bei politischer Betätigung sicherstellen, dass ihre Amtsführung nicht beeinträchtigt wird und dass sie keinen Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung darstellt.
Wiebke Hahn
Wiebke Hahn
2025-06-18 10:55:54
Anzahl der Antworten : 10
0
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz enthält keine expliziten Regelungen zur Neutralitätspflicht von Bediensteten und Mandatsträgern. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Demokratieprinzip i. S. des Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem Grundsatz der Wahlfreiheit und dem Recht der politischen Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern auf Wettbewerbs- und Chancengleichheit (§ 4 NKWG) bei Wahlen. Mit ihr sind die Bediensteten lediglich auf Neutralitätspflichten hingewiesen worden, denen sie bei Ausübung des Dienstes während des Kommunalwahlkampfes nachkommen müssen. Eine Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte bei Ausübung parteipolitischer Arbeit außerhalb des Dienstes ist damit nicht verbunden.