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Muss ein Polizist seinen Namen nennen?

Renate Hoffmann
Renate Hoffmann
2025-07-30 05:51:43
Anzahl der Antworten : 13
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Nein, er muss sich auf Wunsch immer ausweisen. Gegenüber den direkt Betroffenen einer polizeilichen Maßnahme müssen sich jedoch Beamte, die keine Dienstkleidung tragen (Zivilbeamte, Kriminalbeamte), durch das Zeigen einer Dienstmarke/Dienstausweis legitimieren. Jede Maßnahme eines Polizeibeamten stellt allerdings einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Bürger Widerspruch einlegen kann. Daher muss der Beamte im Fall einer Maßnahme dem Betroffenen seinen Namen bzw. seine Dienstnummer sowie die Behörde/Dienstelle in deren Auftrag er diesen Verwaltungsakt ausführt, auf Verlangen nennen. Ein sekundenschnelles Vorzeigen oder Nennen ist hier nicht zulässig, es muss Zeit bleiben, um die Daten aufzuschreiben.
Margarethe Nagel
Margarethe Nagel
2025-07-25 04:22:32
Anzahl der Antworten : 9
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Auf explizite Nachfrage aber sind Polizeibeamte verpflichtet, sich auszuweisen, ihren Namen, teilweise auch Dienstnummer, Amtsbezeichnung und ihre Dienststelle zu nennen, so der ACE. Gesetzliche Details unterscheiden sich nach Bundesland.
Maren Fricke
Maren Fricke
2025-07-12 23:55:19
Anzahl der Antworten : 12
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Daher muss der Beamte im Fall einer Maßnahme dem Betroffenen seinen Namen bzw. seine Dienstnummer sowie die Behörde/Dienststelle in deren Auftrag er diesen Verwaltungsakt ausführt, auf Verlangen nennen. Ein sekundenschnelles Vorzeigen oder Nennen ist hier nicht zulässig, es muss Zeit bleiben, um die Daten aufzuschreiben. Allerdings dürfen Beamte in besonders angespannten Lagen (bei der Abschirmung des Gästemobs etc.) durchaus die Auskunft verweigern, wenn sie die Auskunft bei der Sicherung ihrer Aufgabe behindern könnte. Dann muss man die Informationen hinterher einholen. Spätestens aber ein Vorgesetzter/Einsatzleiter muss dazu verhelfen, einen konkreten Polizeibeamten zu identifizieren, gegen den man eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder einen Strafantrag stellen will.
Jasmin Fleischmann
Jasmin Fleischmann
2025-07-06 06:08:29
Anzahl der Antworten : 9
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Sowohl für uniformierte Polizistinnen und Polizisten als auch für Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei gilt, dass die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person das Vorzeigen des Dienstausweises sowie die Nennung von Namen und Dienststelle verlangen darf. Sofern das Vorzeigen des Dienstausweises die Amtsausübung behindert oder damit offensichtlich ein missbräuchlicher Zweck verfolgt wird, genügt die Nennung der Dienststelle.
Hans Peter Ott
Hans Peter Ott
2025-06-28 00:11:13
Anzahl der Antworten : 11
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Führen Bundespolizisten Amtshandlungen Ihnen gegenüber durch, können Sie grundsätzlich die Nennung von Name, Amtsbezeichnung und Dienststelle verlangen. Auf ausdrückliches Verlangen sind die Beamten verpflichtet, Ihnen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Polizeibeamte in zivil weisen sich stets mit ihrem Dienstausweis aus. Dies gilt jedoch nur, sofern der Zweck der polizeilichen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt oder der Bundespolizist gefährdet wird. Die Nennung der Dienststelle und der Ausweisnummer sind jedoch immer verpflichtend.