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Sind Brandschutzhelfer Pflicht?

Heiderose Hermann
Heiderose Hermann
2025-07-19 15:59:50
Anzahl der Antworten : 10
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Ja, wir wissen, die Brandschutzhelfer Pflicht ist nicht gerade das spannendste Thema der Welt…Aber sie ist unglaublich wichtig. Die Brandschutzhelfer-Pflicht ist von keiner bestimmten Betriebsgröße abhängig. So einfach ist das nicht… Vor allem nicht davon, wie viele Personen man beschäftigt oder um welche Unternehmensform es sich überhaupt handelt. Selbst ein ausschließlicher Bürobetrieb mit nur einem Angestellten (m/w/d) ist von der Brandschutzhelfer Pflicht betroffen. Die Frage, ob ein Unternehmen Brandschutzhelfer benennen und schulen muss, lässt sich eindeutig beantworten: Ja – die Pflicht zur Bestellung von Brandschutzhelfern ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Wer sich fragt, was genau das Gesetz zur Brandschutzhelfer-Pflicht vorgibt, findet die Antwort in mehreren Vorschriften, insbesondere in der aktuellen ASR A2.2. Ab wann sind also Brandschutzhelfer Pflicht im Unternehmen? Sobald ein Betrieb besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den Brandschutz zu sorgen. Das bedeutet: Es muss mindestens ein geschulter Brandschutzhelfer vorhanden sein. Wie viele genau nötig sind, hängt von den Risiken des Unternehmens ab. Die Pflicht zu Brandschutzhelfern gilt für jedes Unternehmen – egal ob kleines Büro oder große Fabrik. Die Unversehrtheit der Mitarbeiter hat oberste Priorität. Der Arbeitgeber hat diejenigen Personen zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Zur Umsetzung dieser Pflicht gehört es, Brandschutzhelfer zu benennen und auszubilden. Brandschutzhelfer sollen in Abständen von 2 bis 5 Jahren fortgebildet werden. Diese Formulierung hat klare Auswirkungen auf die Praxis: Die einmalige Ausbildung reicht nicht mehr aus Arbeitgeber müssen nun regelmäßige Auffrischungsschulungen einplanen Die Frist hängt von der Gefährdungsbeurteilung und betrieblichen Besonderheiten ab
Knut Möller
Knut Möller
2025-07-19 15:16:42
Anzahl der Antworten : 15
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Jedes Unternehmen hat die Pflicht, Mitarbeiter*innen in ausreichender Zahl zum Brandschutzhelfer bzw. zur Brandschutzhelferin ausbilden zu lassen. Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.
Denis Kremer
Denis Kremer
2025-07-19 14:08:08
Anzahl der Antworten : 14
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Brandschutzhelfer sind grundsätzlich ab einem Beschäftigten zu benennen. Nach § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z B in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z B Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer". Auf die DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" weisen wir hin. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.
Marita Mai
Marita Mai
2025-07-19 12:42:49
Anzahl der Antworten : 12
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Brandschutzhelfer müssen von jedem Unternehmen benannt und geschult werden. Als Faustformel gilt: Mindestens 5% der anwesenden Beschäftigten müssen als Brandschutzhelfer qualifiziert sein bzw. werden. Unabhängig davon gilt die Pflicht für den Arbeitgeber, zumindest einmal jährlich eine Brandschutzunterweisung für sämtliche Beschäftigte durchzuführen. Rechtsgrundlage dafür ist u.a. das Arbeitsschutzgesetz.
Sandy Pfeiffer
Sandy Pfeiffer
2025-07-19 12:30:12
Anzahl der Antworten : 14
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Im Rahmen der Brandschutzhelferausbildung erhalten sie dementsprechend also ein umfassendes Wissen über mögliche Brandgefahren, die Entstehung und Entwicklung von Feuer und entsprechende Maßnahmen gegen Brände, demnach sind sie Pflicht. Bereits ab einem Mitarbeitenden braucht man einen Brandschutzhelfer im Unternehmen. Es sollte also in jedem Betrieb in Deutschland einen geben. Die Pflicht für Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden auszubilden ergibt sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenrichtlinie. Denn der Arbeitgeber hat eine sogenannte Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitenden und muss nach der Pflicht dementsprechend für deren Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Einen Einfluss auf die notwendige Anzahl hat primär die Anzahl der Beschäftigten, die Personalstruktur und die vorliegende Brandgefährdung.
Marta Wiesner
Marta Wiesner
2025-07-19 12:22:37
Anzahl der Antworten : 14
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Unserer Einschätzung nach, haben die Beschäftigten die Pflicht, sich zu Brandschutzhelfern ausbilden zu lassen, außer sie sind z. B. körperlich nicht in der Lage dazu. Unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Nach § 15 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Wenn möglich, sollte aber eine freiwillige Lösung gefunden werden.