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Wann muss ich helfen? Gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung?

Gerold Heller
Gerold Heller
2025-07-08 02:32:03
Anzahl der Antworten : 10
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Generell ist jeder zur Hilfeleistung bei einem Notfall verpflichtet. Dabei hat jeder die seinen Fähigkeiten entsprechende Hilfe zu leisten. Die unterlassene Hilfeleistung kann strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe geahndet werden. Die Verpflichtung zur Hilfeleistung entfällt, wenn: die Hilfeleistung nicht zumutbar ist (z.B. bei Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Helfers: Unfall unter Freisetzung von gefährlichen Stoffen; Unfall auf nächtlicher, einsamer Strasse, wenn eine begründete Angst vor einem Überfall besteht; etc.) die Hilfeleistung mit der Verletzung anderer wichtiger Pflichten verbunden ist (z.B. Aufsichtspflicht über kleine Kinder geht der Hilfeleistung vor, bzw. man ist gerade mit einem anderen Notfall auf dem Weg zu einem Arzt oder Krankenhaus) die Hilfeleistung nicht erforderlich ist (z.B. fachliche Hilfe durch einen Arzt bereits vor Ort anwesend ist und keine weitere Hilfe notwendig ist) Kann keine Hilfeleistung durchgeführt werden so ist, soweit notwendig, auf jeden Fall der Notruf abzusetzen!
Wiltrud Hennig
Wiltrud Hennig
2025-06-29 17:06:05
Anzahl der Antworten : 13
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Unterlassene Hilfeleistung: Strafe droht grundsätzlich jedem, der bei einem Unglücksfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche und seinen Fähigkeiten entsprechende Hilfe leistet. Der Laie nennt das unterlassene Hilfeleistung (StGB § 323c, „Pflicht zur Hilfeleistung“). Selbst wenn weitere Maßnahmen dem Helfer zum Beispiel wegen Eigengefährdung nicht möglich sind – einen Notruf abzusetzen bzw. die Unglücksstelle abzusichern, ist jedem zumutbar. Des weiteren wird man Maßnahmen wie Blutstillung, stabile Seitenlage und Herz-Lungen-Wiederbelebung von einem gesunden Ersthelfer verlangen dürfen. Das gilt umso mehr, wenn er Führerscheininhaber ist. Jeden trifft die Pflicht, zu helfen und die erlernten Maßnahmen einzusetzen. Strafbar macht sich, wer eine Hilfeleistung unterlässt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass einer verletzten oder erkrankten Person keine Hilfe zuteil wird.
Lucie Hinz
Lucie Hinz
2025-06-29 16:32:23
Anzahl der Antworten : 15
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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist zur Ersten Hilfe verpflichtet. Geregelt ist das im Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraph § 323c. Eine Hilfeleistung ist erforderlich, wenn eine verletzte oder erkrankte Person einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und die potenzielle Helferin oder der potenzielle Helfer die Möglichkeit hat, die Gefahr abzuwenden. Alle sind verpflichtet, so viel Unterstützung zu leisten, wie man kann. Die Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie für den Helfenden keine erhebliche Gefahr darstellt und keine anderen wichtigen Pflichten verletzt werden. Falls ein direktes Eingreifen nicht möglich ist, sollte ein Notruf abgesetzt oder anderweitig Unterstützung herbeigerufen werden. Strafbar macht sich jemand, der vorsätzlich keine Hilfe leistet oder keine Hilfe holt, obwohl eine offensichtliche Notlage vorliegt.
Silvio Geyer
Silvio Geyer
2025-06-29 16:24:41
Anzahl der Antworten : 15
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Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Natalja Gross
Natalja Gross
2025-06-29 15:00:23
Anzahl der Antworten : 14
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Grundsätzlich besteht laut Gesetz eine Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten. Diese leitet sich aus Paragraf 323c des Strafgesetzbuches ab, der unterlassene Hilfeleistung unter Strafe stellt. Man ist zu erster Hilfe verpflichtet, wenn eine andere Person sich in einer Notlage befindet - zum Beispiel, wenn jemand auf der Straße zusammenbricht oder aber, wenn sich in der U-Bahn eine Person befindet, die neben einem zusammensackt. Auch wenn ihr die Ersten an einem Unfallort seid, seid ihr verpflichtet, anzuhalten und Erste Hilfe zu leisten. Es muss allerdings zumutbar sein und man muss sich auch keiner erheblichen eigenen Gefahr aussetzen. Zwar kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an - doch laut Cyrus sind wir in jedem Fall auch in Corona-Zeiten dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und den Notruf zu wählen, um Rettungskräfte heranzuholen.
Katja Peters
Katja Peters
2025-06-29 13:28:19
Anzahl der Antworten : 11
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Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 323c StGB verpflichtet jeden zur Ersten Hilfe. Hilfe ist dann erforderlich, wenn der Verletzte oder Erkrankte ohne sie weiter einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und der potenzielle Ersthelfer die Gelegenheit hat, die Gefahr abzuwenden. Eine Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie keine erhebliche Gefahr für den Helfer darstellt und damit keine andere wichtige Pflicht verletzt wird. Ist ein direktes Eingreifen nicht möglich, ist immer noch ein Notruf oder das anderweitige Herbeiholen von Unterstützung zumutbar.