Kostet Feuerwehr-Einsatz wirklich Geld? Ist das legal?

Gerda Zander
2025-06-21 11:14:51
Anzahl der Antworten
: 12
Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden.

Frauke Schindler
2025-06-21 10:25:38
Anzahl der Antworten
: 13
Die Kommunen können durch Satzung Gebühren für grundsätzlich gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien. Diese Vorschriften sähen vor, dass für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden könne, die zur Aufsicht über sie verpflichtet sei und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Heranziehung zu den Kosten der Nachbarschaftshilfe anderer Gemeinden sei zwar grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass diese Gebühren grob fahrlässig verursachte Brände erheben könnte.

Willi Großmann
2025-06-21 10:21:30
Anzahl der Antworten
: 11
Ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung dienender Personaleinsatz kann vielmehr schon dann vorliegen, wenn aus der maßgeblichen Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann.
Ein Einsatz der Feuerwehr liegt auch dann vor, wenn die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine objektiv gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist. Der Kostenbescheid war daher rechtmäßig ergangen.
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