Wann zahlt man den Feuerwehreinsatz aus eigener Tasche?

Jens Otto
2025-06-28 07:55:14
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: 15
Kostenersatz kann verlangt werden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden. Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat. Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

Torben Born
2025-06-24 08:47:49
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: 12
Fast immer ist das der Fall, wenn der Einsatz vorsätzlich verursacht wurde – also zum durch Brandstiftung oder durch einen Scherzanruf bei der Feuerwehr. Viele Landesfeuerwehrgesetze verpflichten den Verursacher eines Feuerwehreinsatzes auch dann zur Kostenübernahme, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Wird die Feuerwehr aber gerufen, um ein Haustier zu befreien, können Kosten entstehen. Haustiere unterliegen der sogenannten Gefährdungshaftung, die meisten Länder sehen das als kostenpflichtigen Einsatz vor.

Klaus-Dieter Stadler
2025-06-11 08:21:44
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: 15
Wenn die Feuerwehr aber Leistungen erbringt, die nicht zu ihren gesetzlichen Pflichtaufgaben gehören, ist es üblich, die Kosten ganz oder teilweise weiterzugeben. Für den Verursacher kann es dann teuer werden. So musste 2017 etwa ein Mann eine Rechnung von fast 4700 Euro begleichen, nachdem seine Ehefrau in einem von ihr verschuldeten Verkehrsunfall ums Leben gekommen war. Klassisch ist auch das Auspumpen eines Kellers nach einem Wasserrohrbruch, das man dem oder der Geschädigten für gewöhnlich in Rechnung stellt. Ist der Keller hingegen wegen eines Hochwassers vollgelaufen, greift wieder die gesetzliche Pflichtfunktion der Feuerwehr und die Gemeinde zahlt den Einsatz.

Elli Beyer
2025-06-11 08:10:25
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: 12
Es gibt jedoch auch Situationen, bei denen keine Kostenübernahme stattfindet und Privatleute den Feuerwehreinsatz direkt zahlen müssen. Dazu zählen unter anderem: wenn Sie mutwillig einen Fehlalarm ausgelöst haben, wenn Sie das Feuer mutwillig gelegt haben (Brandstiftung), das Einfangen von Tieren (beispielsweise, wenn eine Katze vom Dach gerettet werden muss), die Türöffnung in Gebäuden (Wohnung, Haus, Aufzüge), das Entfernen von umweltgefährdenden Stoffen (beispielsweise Öl auf einem Parkplatz), das Entfernen von Sturmschäden (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), das Beseitigen von Wasserschäden (beispielsweise bei einem Rohrbruch), die Unterstützung bei Räumarbeiten (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), die Absicherung von Gebäuden. Die Kosten trägt in diesen Fällen der Verursacher des Schadens, der Meldende oder der Eigentümer des Gegenstandes (Haus, Auto, Alarmanlage) beziehungsweise Tieres.

Arthur Frank
2025-06-11 07:14:40
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: 6
Bei anderen Einsätzen, jenseits einer Notlage, gelte jeder Einsatz als „Kann-Aufgabe“ der Feuerwehr und könne dem jeweiligen Verursacher beziehungsweise Eigentümer mit einem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden. Hierbei werden die erbrachten Stunden der Feuerwehrmitglieder laut Christoph Huber pro halbe Stunde nach dem Feuerwehrgesetz abgerechnet. Ähnliches gelte für den Einsatz der Fahrzeuge. Die entsprechende Kostenregelung ist in der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung geregelt und beträgt pro Person und Stunde 20 Euro.

Mehmet Falk
2025-06-11 05:31:44
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: 13
Kosten für den Einsatz werden aber vom Träger der Feuerwehr Lossburg, der Gemeinde Lossburg, bei Brandstiftung oder böswilliger Alarmierung erhoben. Für Hilfeleistungen, also Kann- Aufgaben der Feuerwehr, die nicht unmittelbar eine Bedrohung für Menschenleben darstellen, wie z.B. das Auspumpen von Kellern, das Entfernen umgestürzter Bäume oder der Einsatz bei Ölspuren werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Haftbar ist je nach Sachlage entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, der den Schaden verursacht hat. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.

Gregor Unger
2025-06-11 04:06:38
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: 11
Es gibt allerdings gewisse Einsätze, wo die Feuerwehr eine Rechnung schicken kann. Bei vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage, einer bestehenden Gefährdungshaftung, einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
Für einen absichtlich erzeugten Unfugalarm können so leicht tausende von Euro zusammen kommen.
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