Wann Blaulicht und Martinshorn?

Enno Ludwig
2025-06-15 01:37:48
Anzahl der Antworten
: 16
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Einsatzwagen, die ohne Martinshorn, also nur mit Blaulicht unterwegs sind, haben dieses Wegerecht nicht. Jedoch können alle Fahrzeuge mit Blaulicht Sonderrechte in Anspruch nehmen, welche erlauben, die StVO unter bestimmten Voraussetzungen zu übergehen, beispielsweise rote Ampeln überfahren. Eine weitere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist dabei nicht nötig. Wer am Steuer eines Autos sitzt und ein Martinshorn hört, muss umgehend sein Auto aus der Bahn bewegen. Dabei sollte man jedoch Ruhe bewahren und nicht plötzlich abbremsen, sondern bedacht und mit Rücksicht auf mögliche folgende Fahrzeuge die Geschwindigkeit reduzieren. Zudem sollte man die Umgebung beobachten, um erkennen zu können, aus welcher Richtung sich das Einsatzfahrzeug nähert. Außerdem muss man einen geeigneten Weg finden, um möglichst zügig den Weg freizumachen. Auch hier sollte man nicht abrupt zur Seite fahren, sondern aufmerksam den Verkehr beobachten, den Blinker setzen und dann vorsichtig ausweichen. Innerorts und auf der Landstraße sollte man sich nach rechts orientieren und dort, wenn kein Platz auf dem Straßenrand ist, in einer Parkbucht, Bushaltestelle oder Einfahrt anhalten. Auf der Autobahn muss man je nach Fahrspur nach rechts oder links ausweichen, um die Rettungsgasse korrekt freizumachen.

Kornelia Meyer
2025-06-03 15:51:49
Anzahl der Antworten
: 14
Wenn von hinten ein Fahrzeug von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn im Rückspiegel zu sehen ist, ist klar: Es geht um Leben und Tod, alle Verkehrsteilnehmer müssen Platz machen.
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Alle Verkehrsteilnehmer müssen sofort Platz machen, die Einsatzkräfte haben absoluten Vorrang.
Einsatzwagen, die ohne Martinshorn, aber mit Blaulicht unterwegs sind, haben dieses Wegerecht nicht.
Jedoch dürfen auch sie Sonderrechte in Anspruch nehmen, weil sie mit einem Warnsignal fahren: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie die StVO übergehen und auch ohne weitere Kennzeichnung zum Beispiel rote Ampeln überfahren oder entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße fahren.
Allerdings müssen die anderen Verkehrsteilnehmer nicht sofort freie Bahn schaffen.
Das blaue Blinklicht mahnt aber zu erhöhter Vorsicht.

Thilo Bertram
2025-05-29 12:01:23
Anzahl der Antworten
: 13
Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Blaulicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber eine noch höhere Aufmerksamkeit des Fahrers, da die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können.
Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.
Somit trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, stets der Fahrer des Einsatzfahrzeuges - am Tag und in der Nacht.

Sieglinde Bartels
2025-05-19 16:11:01
Anzahl der Antworten
: 14
Sie müssen den Einsatzsatzkräften unverzüglich Platz machen. Dabei gilt es gleichzeitig sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Autofahrer müssen also einem Fahrzeug mit Einsatzhorn und Blaulicht unverzüglich Platz machen.
Daher sollten Verkehrsteilnehmer, sobald das Martinshorn in der Ferne erklingt, herausfinden, aus welcher Richtung sich das Einsatzfahrzeug nähert.
Die Einsatzkräfte können vom blauen Blinklicht samt Martinshorn grundsätzlich immer dann Gebrauch machen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschen leben zu retten oder weitreichende gesundheitliche Beeinträchtigung zu vermeiden.
Damit Einsatzkräfte in der Praxis von Ihrem Wegerecht profitieren können, müssen aber auch alle anderen Verkehrsteilnehmer mitarbeiten.
So heißt es in der StVO unter Paragraph 38:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Frank Brandt
2025-05-19 12:11:05
Anzahl der Antworten
: 13
§ 38 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung bestimmt, in welchen Fällen die Nutzung von Blaulicht zusammen mit einem Martinshorn erlaubt ist. Dies ist nur der Fall, wenn Menschenleben, schwere Gesundheitsschäden oder große Sachschäden drohen beziehungsweise, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Auch die Verfolgung flüchtiger Personen mit Blaulicht und Einsatzhorn ist erlaubt.
Die Verwendung von blauem Blinklicht allein ist nur den damit ausgerüsteten Fahrzeugen vorbehalten und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden zulässig.
Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei, Zolldienst etc., Feuerwehr, Katastrophenschutz, Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe und Rettungsdienste dürfen ihre Fahrzeuge mit einem Blaulicht ausstatten.
Im Umkehrschluss darf niemand, der nicht zu diesen Gruppen gehört, Blaulicht am Fahrzeug haben.
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