Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Einsatzwagen, die ohne Martinshorn, also nur mit Blaulicht unterwegs sind, haben dieses Wegerecht nicht. Jedoch können alle Fahrzeuge mit Blaulicht Sonderrechte in Anspruch nehmen, welche erlauben, die StVO unter bestimmten Voraussetzungen zu übergehen, beispielsweise rote Ampeln überfahren. Eine weitere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist dabei nicht nötig. Wer am Steuer eines Autos sitzt und ein Martinshorn hört, muss umgehend sein Auto aus der Bahn bewegen. Dabei sollte man jedoch Ruhe bewahren und nicht plötzlich abbremsen, sondern bedacht und mit Rücksicht auf mögliche folgende Fahrzeuge die Geschwindigkeit reduzieren. Zudem sollte man die Umgebung beobachten, um erkennen zu können, aus welcher Richtung sich das Einsatzfahrzeug nähert. Außerdem muss man einen geeigneten Weg finden, um möglichst zügig den Weg freizumachen. Auch hier sollte man nicht abrupt zur Seite fahren, sondern aufmerksam den Verkehr beobachten, den Blinker setzen und dann vorsichtig ausweichen. Innerorts und auf der Landstraße sollte man sich nach rechts orientieren und dort, wenn kein Platz auf dem Straßenrand ist, in einer Parkbucht, Bushaltestelle oder Einfahrt anhalten. Auf der Autobahn muss man je nach Fahrspur nach rechts oder links ausweichen, um die Rettungsgasse korrekt freizumachen.