Wann muss ich für einen Feuerwehreinsatz bezahlen?

Philipp Wulf
2025-08-16 17:53:03
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: 17
Kostenersatz kann verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Sowie für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst , mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben oder für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden. Wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war, für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,für Sicherheitswachen.
Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat. Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

Jörg Freitag
2025-08-11 00:44:17
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: 10
Ein Kostenersatz ist grundsätzlich nicht zu leisten, wenn der Einsatz die Pflichtaufgabe der Feuerwehr betrifft. Zur Pflichtaufgabe gehören laut Paragraf 2 Einsätze bei Bränden und öffentlichen Notständen, um den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen sowie die technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen zu leisten.
Wird eine Notlage ausgerufen, so erklärte Huber weiter, gälten die entsprechenden Arbeiten zur Beseitigung der Notlage als Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Die Einsätze nach dem Feuerwehrgesetz würden dann nicht in Rechnung gestellt. Bei anderen Einsätzen, jenseits einer Notlage, gelte jeder Einsatz als „Kann-Aufgabe“ der Feuerwehr und könne dem jeweiligen Verursacher beziehungsweise Eigentümer mit einem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden.

Caroline Scholz
2025-08-07 10:24:42
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: 15
Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind.
Die entstandenen Kosten werden von der Gemeinde getragen.
Kosten für den Einsatz werden aber vom Träger der Feuerwehr Lossburg, der Gemeinde Lossburg, bei Brandstiftung oder böswilliger Alarmierung erhoben.
Für Hilfeleistungen, also Kann- Aufgaben der Feuerwehr, die nicht unmittelbar eine Bedrohung für Menschenleben darstellen, wie z.B. das Auspumpen von Kellern, das Entfernen umgestürzter Bäume oder der Einsatz bei Ölspuren werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.

Britta Hildebrandt
2025-07-25 15:41:06
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: 14
Wer allerdings im Umgang mit Feuer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, muss damit rechnen, dass am Ende eine Rechnung für den Feuerwehreinsatz im Briefkasten liegt. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel, dass Essen auf dem Herd vergessen und dann das Haus verlassen wurde – der Rauchmelder springt an, die Nachbarn rufen die Feuerwehr.
Feuerwehrkosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt, sobald Kraftfahrzeuge involviert sind – also der Schaden oder die Gefahr durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs wie beispielsweise eines Autos erfolgt. Dann können Feuerwehrkosten auch in Rechnung gestellt werden, wenn Betroffene nur in geringem Umfang "Schuld sind". Verursacht jemand beispielsweise eine Ölspur und die Feuerwehr muss diese beseitigen, dann wird er dafür zur Kasse gebeten.
Bei Haustieren kann es sein, dass Halter oder Halterin die Rechnung einer Rettung durch die Feuerwehr zahlen müssen – beispielsweise, wenn eine Katze vom Baum oder Hausdach geholt werden soll.

Eveline Walter
2025-07-19 07:59:19
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: 16
Wenn ein Brand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, etwa durch nicht ordnungsgemäße Handhabung von Feuer oder brennbaren Materialien, kann die verantwortliche Person zur Erstattung der Einsatzkosten herangezogen werden.
Wenn die Feuerwehr zu einem Einsatz aufgrund eines Fahrzeugbrands, auslaufender Betriebsstoffe oder eines Gefahrgutunfalls ausrückt, können die verursachenden Personen ebenfalls zur Kostenübernahme verpflichtet werden.
Wurde die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne berechtigten Grund alarmiert, wie etwa durch die absichtliche oder fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen oder durch missbräuchliche Alarmierung, können die Kosten ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

Siegmund Maier
2025-07-16 10:36:05
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: 9
Es gibt allerdings gewisse Einsätze, wo die Feuerwehr eine Rechnung schicken kann. Bei vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage, einer bestehenden Gefährdungshaftung, einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
Jede Stadt und Gemeinde kann eine Feuerwehrgebührensatzung aufstellen.

Swetlana Völker
2025-07-04 11:15:19
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: 10
Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind.
Es gibt jedoch auch Situationen, bei denen keine Kostenübernahme stattfindet und Privatleute den Feuerwehreinsatz direkt zahlen müssen. Dazu zählen unter anderem: wenn Sie mutwillig einen Fehlalarm ausgelöst haben, wenn Sie das Feuer mutwillig gelegt haben (Brandstiftung), das Einfangen von Tieren (beispielsweise, wenn eine Katze vom Dach gerettet werden muss), die Türöffnung in Gebäuden (Wohnung, Haus, Aufzüge), das Entfernen von umweltgefährdenden Stoffen (beispielsweise Öl auf einem Parkplatz), das Entfernen von Sturmschäden (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), das Beseitigen von Wasserschäden (beispielsweise bei einem Rohrbruch), die Unterstützung bei Räumarbeiten (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), die Absicherung von Gebäuden.
Die Kosten trägt in diesen Fällen der Verursacher des Schadens, der Meldende oder der Eigentümer des Gegenstandes (Haus, Auto, Alarmanlage) beziehungsweise Tieres.
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