Hochwasserschutz: Wer ist verantwortlich?

Stephanie Ebert
2025-07-17 00:11:20
Anzahl der Antworten
: 14
Zur Umsetzung der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sind die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen in ihrer Funktion als Flussgebietsbehörde zuständig. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg übernimmt die Aufgabe der Koordination und die Berichterstattung gegenüber dem Bund. Eine Vielzahl von Akteurinnen und Akteuren setzt die Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements aktiv, eigenverantwortlich und auf Basis der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen um. Zu den Akteurinnen und Akteuren zählen zum Beispiel Kommunen, Regionalverbände, Hochwasserschutzverbände, untere Wasser- oder Landwirtschaftsbehörden. Das Spektrum der Akteurinnen und Akteure reicht von den Ministerien bis zu den Bürgerinnen und Bürgern.

Wiltrud Hennig
2025-07-15 08:06:46
Anzahl der Antworten
: 13
Zuständig für den Hochwasserschutz sind die Stellen, die für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die Bauleitplanung und die Gefahrenabwehr verantwortlich sind. Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz liegt grundsätzlich bei jedem Privaten und den Gemeinden, die für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die Bauleitplanung und die Gefahrenabwehr verantwortlich sind.
Sie können sich an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder an die örtliche Feuerwehr wenden.

Klaus Falk
2025-07-01 22:53:13
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: 11
Laut Art. 45 des Bayerischen Wassergesetzes ist für das Hochwasserrisikomanagement das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zuständig. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) mit der Organisation der Umsetzung beauftragt. Eine zentrale Rolle spielen die Städte und Gemeinden. Als Träger der kommunalen Planungshoheit sowie in ihrer Funktion als örtliche Sicherheitsbehörden haben sie die Möglichkeit, das Hochwasserrisiko durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu beeinflussen und ihre Bürger einzubinden.

Regine Baumann
2025-06-29 20:56:31
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: 12
In Rheinland-Pfalz sind für den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge verschiedene Verwaltungs- und Fachbereiche auf verschiedenen Ebenen zuständig. Für die Verbesserung der natürlichen Rückhaltung auf land- und fortwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet und die Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten in den Gewässerauen sind Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz, kommunale Gebietskörperschaften und Wasserwirtschaft zuständig. Für den Bau von Stauanlagen zur Hochwasserrückhaltung im Einzugsgebiet, von Deichen, Dämmen, Hochwasserschutzmauern und mobilen Hochwasserschutzanlagen zum Schutz der Bebauung sowie die Freihaltung der Hochwasserabflussquerschnitte im Siedlungsraum sind nach Landeswassergesetz an Gewässern 1. Ordnung das Land sowie an den Gewässern 2. und 3. Ordnung die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig.
Für regionalplanerische und bauleitplanerische Maßnahmen sind die Planungsgemeinschaften und kommunalen Gebietskörperschaften zuständig, ebenso für Vorgaben für die angepasste Nutzung in hochwassergefährdeten Bereichen. Für Maßnahmen des hochwasserangepassten Planens und Bauens und die hochwasserangepasste Lagerung wassergefährdender Stoffe sind i.d.R. die Betroffenen zuständig. Für die finanzielle Absicherung, vor allem durch Versicherungen gegen Hochwasserschäden, aber auch die Bildung von Rücklagen sind i.d.R. die Betroffenen zuständig.
Für die Alarm- und Einsatzplanung, die Organisation von Ressourcen, die Durchführung von Übungen, die Ausbildung von Rettungskräften und die zivil-militärische Zusammenarbeit sind der Katastrophenschutz, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. Für die Aufklärung der betroffenen Bevölkerung über Hochwasserrisiken sind Land und kommunale Gebietskörperschaften zuständig, für Vorbereitungsmaßnahmen auf den Hochwasserfall auch die Betroffenen. Vorhersagen und Informationen zur Hochwasserlage stellt der Hochwassermeldedienst des Landes zur Verfügung, die Warnung aller Betroffenen obliegt den kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend dem jeweiligen Alarm- und Einsatzplan Hochwasser.

Mathilde Stumpf
2025-06-20 05:35:47
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: 14
Zuständig für den Hochwasserschutz sind die Länder. Die Bundesregierung wird sich daher über notwendige rechtliche Änderungen und die künftige finanzielle Unterstützung eng mit den Ländern abstimmen. Der Küsten- und Hochwasserschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Dabei will der Bund die Länder und Kommunen finanziell stärken.

Cindy Anders
2025-06-10 02:27:25
Anzahl der Antworten
: 14
Nach § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden im Rahmen ihrer allgemeinen Daseinsvorsorge einen ausreichenden Hochwasserschutz für besiedelte Flächen zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz liegt daher grundsätzlich bei den Gemeinden. Flussgebietsbezogene, konzeptionelle Planungen im Hochwasserschutz als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge werden durch das Land unterstützt. Zudem unterstützt das Land die Gemeinden bei ihren Vorhaben und stellt im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (§ 117 NWG) die notwendigen Planungsdaten bereit. An den großen Gewässern wie Elbe, Weser, Unteraller und teilweise auch an der Ems haben sich in Folge der historischen Entwicklung Deichverbände gebildet, die ihre Grundlage im Wasserverbandsgesetz und im Niedersächsischen Deichgesetz (NDG) haben. Ansprechpartner für Fragen des Hochwasserschutzes sind in Gebieten, in denen es Deichverbände gibt, die jeweiligen Vorstände oder Geschäftsführer dieser Verbände. Ansonsten stehen die jeweiligen Leiter des Geschäftsbereiches II in den Betriebsstellen des NLWKN als Ansprechpartner zur Verfügung.
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