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Wann zahle ich für den Feuerwehreinsatz?

Roberto Haas
Roberto Haas
2025-07-26 19:49:51
Anzahl der Antworten : 11
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Während ein Ausrücken der Feuerwehr bei Bränden grundsätzlich gebührenfrei ist, wird die Kostentragung für einen Einsatz im Rahmen eines Verkehrsunfalls in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Bundesländer geregelt. Auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) kann der Aufgabenträger Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Ob und welche mit Kosten verbundenen Maßnahmen die Feuerwehr zur Hilfeleistung bei einem Unglücksfall ergreift, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (sog. Einschätzungsprärogative), wobei insbesondere auch bei Unfallgeschehen im Straßenverkehr aus Gründen der Zeitersparnis eher sofort eine hinreichende Zahl an Kräften mobilisiert wird, statt später am Einsatzort noch weitere Unterstützung nachalarmieren zu müssen. Erweist sich ein Feuerwehreinsatz nach den Gegebenheiten „vor Ort“ im Nachhinein allerdings ausnahmsweise als offensichtlich überdimensioniert, so kann nach der Rechtsprechung – auch wenn die Rechtmäßigkeit der Einsatzentscheidung als solche davon unberührt bleibt – auf Kostenebene durchaus eine Reduzierung geboten sein. Besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den Kostenersatz angemessen zu reduzieren, müssen deshalb trotz Gebührensatzung berücksichtigt werden und können etwa dann gegeben sein, wenn der Umfang des Feuerwehreinsatzes nach einer Ausrückordnung bestimmt wurde und sich nach den konkreten Gegebenheiten am Einsatzort als offensichtlich überdimensioniert erweist.
Katrin Gerlach
Katrin Gerlach
2025-07-16 03:33:07
Anzahl der Antworten : 11
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Fast immer ist das der Fall, wenn der Einsatz vorsätzlich verursacht wurde – also zum durch Brandstiftung oder durch einen Scherzanruf bei der Feuerwehr. In vielen Bundes­ländern können die Kommunen auch die Kosten für Einsätze einfordern, die im Zusammenhang mit Fahrzeugen entstanden sind – bei Autoun­fällen, aber zum Beispiel auch bei einem Schiffs­unglück. Viele Landes­feu­er­wehr­gesetze verpflichten den Verursacher eines Feuerwehr­ein­satzes auch dann zur Kosten­übernahme, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Und daher ist der Einsatz in den meisten Bundes­ländern kosten­pflichtig, wenn eine Katze von einem Hausdach oder Baum geholt wird.
Gabi Baier
Gabi Baier
2025-07-09 08:52:20
Anzahl der Antworten : 14
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Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind. Die entstandenen Kosten werden von der Gemeinde getragen. Kosten für den Einsatz werden aber vom Träger der Feuerwehr Lossburg, der Gemeinde Lossburg, bei Brandstiftung oder böswilliger Alarmierung erhoben. Für Hilfeleistungen, also Kann- Aufgaben der Feuerwehr, die nicht unmittelbar eine Bedrohung für Menschenleben darstellen, wie z.B. das Auspumpen von Kellern, das Entfernen umgestürzter Bäume oder der Einsatz bei Ölspuren werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.
Stephan Bach
Stephan Bach
2025-07-01 00:33:21
Anzahl der Antworten : 10
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Kostenersatz kann verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,für Sicherheitswachen. Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.
Nils Göbel
Nils Göbel
2025-06-23 23:02:51
Anzahl der Antworten : 17
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Es gibt allerdings gewisse Einsätze, wo die Feuerwehr eine Rechnung schicken kann. Bei vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage, einer bestehenden Gefährdungshaftung, einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben. Jede Stadt und Gemeinde kann eine Feuerwehrgebührensatzung aufstellen. Dort sind dann die Kosten für Fahrzeuge und Personal vorgegeben. Die Kosten für einen Einsatz berechnen sich dann aus der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, Feuerwehrleute und der Einsatzzeit. Für einen absichtlich erzeugten Unfugalarm können so leicht tausende von Euro zusammen kommen.
Jens Mack
Jens Mack
2025-06-23 22:12:32
Anzahl der Antworten : 12
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Eine Kostenersatz ist grundsätzlich nicht zu leisten, wenn der Einsatz die Pflichtaufgabe der Feuerwehr betrifft. Zur Pflichtaufgabe gehören laut Paragraf 2 Einsätze bei Bränden und öffentlichen Notständen, um den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen sowie die technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen zu leisten. Bei anderen Einsätzen, jenseits einer Notlage, gelte jeder Einsatz als „Kann-Aufgabe“ der Feuerwehr und könne dem jeweiligen Verursacher beziehungsweise Eigentümer mit einem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden. Hierbei werden die erbrachten Stunden der Feuerwehrmitglieder laut Christoph Huber pro halbe Stunde nach dem Feuerwehrgesetz abgerechnet. Ähnliches gelte für den Einsatz der Fahrzeuge.
Manfred Schneider
Manfred Schneider
2025-06-23 22:12:06
Anzahl der Antworten : 8
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Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind. Es gibt jedoch auch Situationen, bei denen keine Kostenübernahme stattfindet und Privatleute den Feuerwehreinsatz direkt zahlen müssen. Dazu zählen unter anderem: wenn Sie mutwillig einen Fehlalarm ausgelöst haben, wenn Sie das Feuer mutwillig gelegt haben (Brandstiftung), das Einfangen von Tieren (beispielsweise, wenn eine Katze vom Dach gerettet werden muss), die Türöffnung in Gebäuden (Wohnung, Haus, Aufzüge), das Entfernen von umweltgefährdenden Stoffen (beispielsweise Öl auf einem Parkplatz), das Entfernen von Sturmschäden (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), das Beseitigen von Wasserschäden (beispielsweise bei einem Rohrbruch), die Unterstützung bei Räumarbeiten (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), die Absicherung von Gebäuden. Die Kosten trägt in diesen Fällen der Verursacher des Schadens, der Meldende oder der Eigentümer des Gegenstandes (Haus, Auto, Alarmanlage) beziehungsweise Tieres. Auch wenn sich ein Feuerwehreinsatz im Nachhinein als irrtümlich herausstellt, zum Beispiel wenn ein zischendes Geräusch an der Gasheizung später als Abblasen des Überdruckventils identifiziert wird. Dadurch entstünden dem Hilferufenden keine Kosten.
Manuel Arnold
Manuel Arnold
2025-06-23 20:40:12
Anzahl der Antworten : 13
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Wer allerdings im Umgang mit Feuer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, muss damit rechnen, dass am Ende eine Rechnung für den Feuerwehreinsatz im Briefkasten liegt. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel, dass Essen auf dem Herd vergessen und dann das Haus verlassen wurde – der Rauchmelder springt an, die Nachbarn rufen die Feuerwehr. Feuerwehrkosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt, sobald Kraftfahrzeuge involviert sind – also der Schaden oder die Gefahr durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs wie beispielsweise eines Autos erfolgt. Dann können Feuerwehrkosten auch in Rechnung gestellt werden, wenn Betroffene nur in geringem Umfang "Schuld sind". Verursacht jemand beispielsweise eine Ölspur und die Feuerwehr muss diese beseitigen, dann wird er dafür zur Kasse gebeten. Bei Haustieren kann es sein, dass Halter oder Halterin die Rechnung einer Rettung durch die Feuerwehr zahlen müssen – beispielsweise, wenn eine Katze vom Baum oder Hausdach geholt werden soll.