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Wer zahlt, wenn Gefahrgut Probleme verursacht?

Wilhelmine Steffens
Wilhelmine Steffens
2025-07-15 15:03:17
Anzahl der Antworten : 15
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Erst einmal trägt die Verantwortung für Verantwortlichkeiten nach dem Gefahrgutrecht der Geschäftsführer/Inhaber. Es besteht aber die Möglichkeit zur Pflichtenübertragung (ergibt sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht). Bei der Übertragung von Pflichten ist darauf zu achten, dass es sich hierbei um zuverlässige, verantwortungsbewusste und fachkundige Personen handelt. Die Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen und eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben und Verantwortungen beinhalten. Es müssen auch die erforderlichen Kompetenzen übertragen werden, z.B. Weisungsbefugnisse, sachliche sowie finanzielle Mittel. Eine rechtswirksame Pflichtenübertragung liegt nur dann vor, wenn beide Parteien ihr zustimmen, die geeigneten Personen ausgewählt wurden und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls verbleibt die gesamte Verantwortung beim Arbeitgeber.
Alwin Singer
Alwin Singer
2025-07-04 07:45:22
Anzahl der Antworten : 9
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Falls es, bedingt durch nicht oder falsch deklariertes Gefahrgut , zu einem Schaden kommt, haftet ausschließlich der Absender bzw. der Auftraggeber für den entstandenen Schaden.
Renate Hoffmann
Renate Hoffmann
2025-07-04 06:16:38
Anzahl der Antworten : 13
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Sowohl Spediteure als auch Verlader und Halter der beteiligten Fahrzeuge können beispielsweise mit Bußgeldern für Fehlverhalten bestraft werden. Dementsprechend kann ein Bußgeldbescheid an den Firmeninhaber verschickt werden, wenn die Pflichten beim Gefahrguttransport nicht erfüllt werden. Bußgelder im Bereich Gefahrgut betreffen nicht nur Fahrer, sondern können bei Verstößen gegen alle Beteiligten an der Beförderung von Gefahrgut verhängt werden.
Juergen Petersen
Juergen Petersen
2025-07-04 06:02:22
Anzahl der Antworten : 9
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Bei einem Unfall infolge fehlender oder falscher Deklarierung des per Luftfracht transportierten Gefahrgutes haftet in aller Regel allein der Absender für den entstandenen Schaden.
Aloys Strauß
Aloys Strauß
2025-07-04 04:34:58
Anzahl der Antworten : 16
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Nicht nur der Frachtführer haftet gegenüber seinem Auftraggeber, manchmal auch gegenüber einem Empfänger, sondern auch der Versender bzw. Auftraggeber haftet gegenüber einem Frachtführer. Die Haftung bezieht sich insbesondere auf eine falsche Verpackung oder Kennzeichnung, unrichtige Angaben im Frachtbrief oder vor allen Dingen fehlende Angaben, zum Beispiel betreffend Gefahrgut, eine drohende Kontamination oder Ähnliches. Das würde dann bedeuten, dass ein Versender für die Ware Dritter, die auf dem entsprechenden Fahrzeug mitgeführt wurde, haftet, für das Fahrzeug selbst respektive für die Besatzung.