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Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Was kommt zuerst?

Gregor Unger
Gregor Unger
2025-06-27 03:34:22
Anzahl der Antworten : 11
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1. Technische Schutzmaßnahmen 2. Organisatorische Schutzmaßnahmen 3. Personenbezogene Schutzmaßnahmen.
Wilhelm Fischer
Wilhelm Fischer
2025-06-27 01:56:05
Anzahl der Antworten : 13
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Das STOP-Prinzip wird oft auch als STOP-Hierarchie, -Reihenfolge oder -Rangfolge bezeichnet. Die Rangfolge hat der Arbeitgeber bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten. Sie als Arbeitgeber bzw. Arbeitsgeberin haben Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festzulegen, sodass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beseitigt oder auf ein Minimum reduziert wird. Grundsätzlich sind Gefährdungen zu vermeiden (zu eliminieren). Kann die Gefährdung nicht vollständig vermieden werden, ist zu prüfen, ob sie substituiert, also ersetzt werden kann mit einer geringeren Gefährdung. Die Substitution ("S") ist die wirksamste Schutzmaßnahme und ist daher zu bevorzugen. Ist eine Substitution bzw. Verfahrensänderung nicht möglich, sind nachrangig technische Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Organisatorische Schutzmaßnahmen sind zu veranlassen, wenn durch Substitution oder technische Maßnahmen das Schutzziel nicht erreicht werden kann. Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, das Schutzziel zu erreichen, sind persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.
Marc Büttner
Marc Büttner
2025-06-27 00:48:20
Anzahl der Antworten : 11
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Substitution Technische Schutzmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzmaßnahmen Die Rangfolge dieser Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgebende z. B. im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten.
Claus-Dieter Reinhardt
Claus-Dieter Reinhardt
2025-06-27 00:31:41
Anzahl der Antworten : 19
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Schutzmaßnahmen erfolgen immer nach dem STOP-Prinzip. Es legt die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen fest, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten: Sofern dies möglich ist, müssen biologische Arbeitsstoffe durch solche ersetzt werden, die einer geringeren Risikogruppe angehören. Hierzu gehören beispielsweise eine Vermeidung bzw. Reduktion von Bioaerosolen, leicht erreichbare Waschgelegenheiten oder die Einrichtung von leicht zu reinigen und desinfektionsmittelbeständigen Fußböden und Arbeitsflächen. Beispiele hierfür sind die Reduktion der Zeit, in denen die Beschäftigten dem biologischen Arbeitsstoff ausgesetzt sind oder das Festlegen von grundsätzlichen Hygienemaßnahmen wie Händewaschen oder Reinigung des Arbeitsplatzes. Erst wenn die oben genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten oder nicht möglich sind, muss auf Persönliche Schutzmaßnahmen zurückgegriffen werden.
Bärbel Heinz
Bärbel Heinz
2025-06-27 00:26:36
Anzahl der Antworten : 11
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Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) genannt. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten: Substitution: Prüfung, ob Gefahrstoffe durch weniger kritische Substanzen ersetzt werden können Technische Schutzmaßnahmen: z. B. Kapselung von Maschinen, technische Lüftung, Absaugung Organisatorische Maßnahmen: möglichst vollständige Beseitigung verbleibender Restgefährdungen (z. B. durch Unterweisung, Festlegung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung, Hautschutz nach Hautschutzplan, Arbeitsplatzrotation) Persönliche Maßnahmen: z. B. Schutzkleidung, Schutzbrille bei dann noch verbleibenden Gefährdungen.
Albrecht Ernst
Albrecht Ernst
2025-06-26 22:23:34
Anzahl der Antworten : 16
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Die wirksamste Maßnahme besteht darin, die Gefahrenquelle oder die Ursache einer Belastung zu beseitigen, indem auf ein ungefährliches Arbeitsverfahren umgestellt wird oder ein gefährlicher Stoff durch einen ungefährlichen Stoff ausgetauscht wird. Kann die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden, ist als nächstes zu prüfen, ob bestehende Gefährdungen durch technische Vorrichtungen oder bautechnische Maßnahmen entschärft werden können. Organisatorische Maßnahmen, z. B. Aufenthalt im Gefahrenbereich beschränken oder verbieten. Nutzung persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Tragen von Gehörschutz an lauten Maschinen. Verhaltensbezogene Maßnahmen, z. B. Unterweisung.