Für Produkte, die nicht unter die „Mindermengenregelung“ fallen, gibt es die Möglichkeit, manche für den Gefahrguttransport geltende Vorschrift zu umgehen. Grundlage hierfür ist die Beförderung gefährlicher Güter unter Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung. Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf laut Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR die Summe der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1,multipliziert mit 20, der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 1.000 nicht überschreiten. Wird die Summe 1.000 nicht überschritten, so gibt es z.B. folgende Freistellungen: Die Kennzeichnung mit orangefarbener Warntafel ist nicht notwendig. Der Fahrzeugführer benötigt keine ADR-Bescheinigung (sogenannter Gefahrgutführerschein). Die schriftlichen Weisungen sind ebenfalls nicht mitzuführen.