Pflichten des Gefahrgutempfängers: Was muss ich beachten?

Ulla Sauter
2025-07-19 16:42:46
Anzahl der Antworten
: 14
Als Empfänger dürfen Sie zum Beispiel die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern. Ein volles Lager gilt in diesem Zusammenhang nicht als zwingender Grund. Durch Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, Fahrzeug etc. vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; Vor und während der Entladung prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall müssen Sie sich vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden. Es gibt auch die übergeordnete Pflicht, dass »die Entladevorschriften beachtet werden.«

Lilo Müller
2025-07-08 07:31:01
Anzahl der Antworten
: 7
Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind. Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist. Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.

Caroline Scholz
2025-07-08 06:47:42
Anzahl der Antworten
: 15
Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind. Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften der Absätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des ADR entsprochen wird.
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